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Ethische Regeln der International Cremation Federation (ICF)

Das Ziel des Ethik-Kodex ist es sicherzustellen, dass ein international hoher Standard von allen an der Herstellung von Kremationsanlagen und der Kremation sterblicher Überreste beteiligten Parteien erzielt wird.

Dieser Kodex wird von allen Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Krematorien verpflichtend als Standard geführt.

Ethische Grundsätze der Feuerbestattung

Personal

a) Alle in irgendeiner Weise an der Bereitstellung und Erbringung der empfindlichen Dienstleistung der Kremation sterblicher Überreste beteiligten Mitarbeiter müssen den Inhalt des Ethik-Kodex kennen und jederzeit einhalten.

b) Alle mit dem Betrieb von Kremationsöfen und Nebenanlagen befassten Mitarbeiter müssen angemessen in dem sicheren Betrieb der Einrichtungen geschult sein, die damit verbundenen ethischen Verfahren beachten und zertifiziert sein, sollte dies durch nationale Rechtsvorschriften gefordert werden.

c) Der Ablauf der Kremation ist zu jeder Zeit respektvoll und würdig zu gestalten.

Kremation

Der Begriff „Kremation“ ist die offiziell zu verwendende Bezeichnung für die Methode der Verbrennung sterblicher Überreste.

Recht auf Wahl der Kremation

Jede Person hat das Recht, die Bestattungsform der Kremation zu wählen. Es ist einem entsprechenden Wunsch nachzukommen, in welcher Form dieser Wunsch auch immer festgehalten worden ist.

Kremation sterblicher Überreste

In einem Krematorium dürfen nur menschliche sterbliche Überreste verbrannt werden.

Separate Kremation

Jeder einem Krematorium übergebene Sarg muss einzeln kremiert werden.

Identifizierung des Verstorbenen

a) Krematorien dürfen einen Sarg nur annehmen, wenn er mit der Identität der darin enthaltenen verstorbenen Person gekennzeichnet ist.

b) Es ist mit großer Sorgfalt auf die korrekte Identifikation während des gesamten Verfahrens ab dem Erhalt des Sargs im Krematorium

Das Recht einer Person auf Wahl des Bestattungsverfahrens ihrer Kremationsasche bleibt unbenommen

a) Letztendlich sollte es das Recht jedes Einzelnen sein, über die Art und Weise der Beisetzung seiner Kremationsasche zu verfügen.

b) Sobald ein Sarg und sein Inhalt in dem Kremationsofen platziert wurde, darf er nicht mehr berührt oder manipuliert werden bis der Kremationsprozess abgeschlossen ist. Nach dem Abschluss muss die gesamte Kremationsasche gesammelt und nach den erhaltenen Anweisungen behandelt werden.

c) Es ist mit äußerster Sorgfalt darauf zu achten, dass die Kremationsasche nach ihrer Entnahme aus dem Kremationsofen separat aufbewahrt und angemessen gekennzeichnet wird. Die Kremationsasche muss bis zur endgültigen Bestattung in einem angemessen gekennzeichneten separaten Behälter aufbewahrt werden.

Umweltaspekte

Um die Freisetzung von Schadstoffen in die Luft zu begrenzen, erhalten Kremationsbehörden die folgende Anleitung.

a) Der Sarg muss aus einem geeigneten Material bestehen, das, wenn es in einem Kremationsofen platziert und dem Kremationsprozess ausgesetzt wird, leicht brennt und keinen Rauch oder giftige Gase abgibt oder flammverzögernde Rückstände oder Tropfen nach der endgültigen Verbrennung hinterlässt. Für die Herstellung eines solchen Sargs ist kein Metall irgendwelcher Art zu verwenden, außer wenn dies für die sichere Konstruktion erforderlich ist. In diesem Fall darf nur Metall mit einem hohen Eisengehalt verwendet werden.

b) Keine Metallausstattung oder -beschläge irgendwelcher Art sind an einem für die Kremation vorgesehenen Sarg zu verwenden. Sarggriffe sollten frei von unnötigen Metallbestandteilen sein. Äußere Beschichtungen eines Sargs müssen eine rauchlose Verbrennung ermöglichen und Nitrozellulose-Lacke, Polyurethan, Melamin und Produkte, die Polyvinylchlorid (PVC) oder Melamin enthalten, dürfen nicht für die Konstruktion oder Ausstattung von Särgen verwendet werden.

c) Es wird empfohlen, dass Kleidung aus Naturfasern bestehen sollte und dass Schuhe oder andere Materialien aus PVC nicht enthalten sein sollten. Körperschmuck aus Kupfer sollte entfernt werden, ebenso wie alle leicht entfernbaren Prothesen oder Verbände aus Gips oder anderen Materialien. Zusätzliche Gegenstände, insbesondere aus Glas oder Kunststoff, sollten nicht in den Sarg gelegt werden.

Stand: November 2019
Quelle: DIN EN 15017:2019-11 Seite 47 f.