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BGH-Entscheidung - Insolvenz des Treugebers: Noch keine endgültige Klarheit über die Insolvenzfestigkeit des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16.01.2025 (Az. IX ZR 91/24) über die Frage entschieden, ob ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des Treugebers einen Anspruch auf Auszahlung der Treuhandeinlage gegenüber der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG geltend machen kann. Das Gericht lehnte die analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ab und verwies die Sache zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurück.

Foto | BDB BGH Entscheidung | iStock

Hintergrund des Verfahrens

Im zu entscheidenden Fall hatte die Insolvenzschuldnerin (Treugeberin) einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen und die dafür vorgesehenen Gelder auf der Grundlage eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG hinterlegt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin forderte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Treuhandeinlage, kündigte sowohl den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als auch den Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungsunternehmen und machte einen Rückzahlungsanspruch geltend.

Die Vorinstanzen – das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Düsseldorf – hatten die Auszahlung des Treuhandguthabens an den Insolvenzverwalter abgelehnt und u.a. eine analoge Anwendung des Pfändungsschutzes nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bejaht. Der Insolvenzverwalter legte gegen diese Entscheidung, die vom Landgericht zugelassene Revision ein.

Wesentliche Punkte der BGH-Entscheidung

Der BGH stellte klar, dass das Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht unter den Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO fällt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei nicht gerechtfertigt, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe bewusst nur Versicherungsleistungen, nicht jedoch Treuhandverträge, in den Schutzbereich dieser Vorschrift aufgenommen.

Allerdings ließ das Gericht offen, ob der Insolvenzverwalter tatsächlich einen Auszahlungsanspruch hat. Entscheidend könnte sein, dass die Insolvenzschuldnerin bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche aus dem Treuhandvertrag an das Bestattungsunternehmen abgetreten hatte. Da das Berufungsgericht hierzu noch keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, wurde die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Bedeutung für die Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge

Obwohl der BGH den Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO für Treuhandeinlagen verneinte, bietet die im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag enthaltene Abtretung an den Vertragsbestatter eine Absicherung gegen den Zugriff durch Insolvenzverwalter. Sollte das Berufungsgericht bestätigen, dass die bereits vor der Insolvenzeröffnung vertraglich vereinbarte Abtretung an das Bestattungsunternehmen wirksam erfolgte und dem Insolvenzverwalter kein Einziehungsrecht zusteht, würde dies die Insolvenzfestigkeit der Treuhandeinlagen bestätigen.

Bislang sind vergleichbare Klagen von Insolvenzverwaltern regelmäßig gescheitert. Mit der endgültigen Entscheidung des Berufungsgerichts könnte sich für die Praxis der Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge eine wichtige Klärung ergeben.

Stephan Neuser

Mitglied des Vorstands und Rechtsanwalt
Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG
 

Antje Bisping

Rechtsanwältin und Prokuristin
Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG

https://www.bestatter.de/bestattungsvorsorge/

Über die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist mit einem Vorsorgevolumen von mehr als 1,7 Milliarden Euro führender Anbieter im Bereich der Bestattungsvorsorge und ermöglicht Vorsorgenden, die ihre zukünftige Bestattung planen auch sicher zu finanzieren. Mit Transparenz, hohen Sicherheitsstandards und persönlichen Ansprechpartnern bietet die Treuhand die Verwaltung von Vorsorgegeldern und vertraglich zugesagten Rechtsschutz, wenn das Sozialamt z.B. bei Pflegebedürftigkeit des Vorsorgenden die Auflösung der Bestattungsvorsorge verlangt.

 

Pressekontakt:

Bundesverband Deutscher Bestatter e. V.

Antje Bisping

Telefon: 0211 1600810

E-Mail: bisping@@bestatter..de

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