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Kostentragungspflicht für die Bestattung

Aktualisiert: 15. Januar 2024 ~ 3 Minuten Lesezeit Veröffentlicht: 27. Juli 2023

Kommt es zu einem Todesfall in der Familie, stellt sich vielen Angehörigen die Frage, wer eigentlich die Bestattungskosten tragen muss. Wir informieren Sie über die sogenannte Kostentragungspflicht.

Elke Herrnberger
Geschrieben von: Elke Herrnberger

Das Wichtigste in Kürze

  • Die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen sind in der Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass sie die ordnungsgemäße Bestattung veranlassen müssen.
  • Für die Kosten der Bestattung müssen die Erben des Verstorbenen aufkommen.
  • Bestattungspflichtige Angehörige müssen die Beerdigungskosten in der Regel nur dann tragen, wenn sie auch Erben des verstorbenen Erblassers sind.

Was bedeutet Kostentragungspflicht?

Kommt es zu einem Todesfall, dann muss die verstorbene Person bestattet werden. Für die Organisation und Durchführung der Beerdigung durch einen Bestatter entstehen Bestattungskosten. Die sogenannte Kostentragungspflicht ist gesetzlich verankert und regelt, wer die Beerdigungskosten tragen muss.

Kostentragungspflicht: Wer muss die Bestattungskosten tragen?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1968 ist eindeutig geregelt, wer für die Bestattungskosten aufkommen muss. Im Gesetzestext steht geschrieben: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Anders formuliert: Die Erben eines Verstorbenen gehören zu den kostentragungspflichtigen Personen und müssen für die Beerdigungskosten aufkommen.

Gilt die Kostentragungspflicht in jedem Fall?

Es kann vorkommen, dass kostentragungspflichtige Personen aufgrund ihrer finanziellen Umstände nicht dazu in der Lage sind, die Bestattungskosten zu zahlen. Können die Beerdigungskosten einer kostentragungspflichtigen Person nicht zugemutet werden, kann eine Sozialbestattung beim Sozialamt beantragt werden.

Kostentragungspflicht bei Erbausschlagung eines Erben

Manchmal schlägt eine erbberechtigte Person ihr Erbe aus. Gibt es in einem solchen Fall weitere Erben, müssen diese die Bestattungskosten tragen.

Kostentragungspflicht bei Erbausschlagung aller Erben

Schlagen alle erbberechtigten Personen das Erbe aus, geht die Erbschaft auf den Staat über. Man spricht dann von einer Fiskalerbschaft. Auch wenn in diesem Fall der Staat erbt, muss dieser nicht automatisch die Bestattungskosten tragen. Es gilt die sogenannte Nachlassbeschränkung. Das heißt: Der Staat muss gegenüber Gläubigern des verstorbenen Erblassers nur in der Höhe für Verbindlichkeiten aufkommen, wie diese aus der Erbschaft beglichen werden können. Sind die Verbindlichkeiten höher als die Erbmasse, kann der Staat das Geld von den erbberechtigten Personen einfordern, sofern diese dem Erblasser gegenüber zum Unterhalt verpflichtet waren. In solchen Fällen geht die Kostentragungspflicht in absteigender Reihenfolge auf folgende Personen über:

1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
2. Kinder
3. Eltern
4. Geschwister
5. nicht angeheirateter Partner
6. andere Sorgeberechtigte
7. Großeltern
8. Enkelkinder
9. entferntere Verwandte (bis 3. Grades)

Ist Bestattungspflicht gleich Kostentragungspflicht?

Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Bestattungspflichtige Personen – das sind die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen – sind lediglich dazu verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Allerdings bedeutet das nicht, dass diese auch zwangsläufig für die Bestattungskosten aufkommen müssen. Die Kostentragungspflicht liegt bei den Erben eines Verstorbenen. Das heißt: Bestattungspflichtige Personen müssen nur dann für die Beerdigungskosten aufkommen, wenn sie Erben des Verstorbenen sind.

Häufig gestellte Fragen

In der Regel gilt, dass die Erben des Verstorbenen für die Bestattungskosten aufkommen müssen.

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Elke Herrnberger
Artikel geschrieben von: Elke Herrnberger

Elke Herrnberger ist als Pressesprecherin für die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesverbandes Deutscher Bestatter und seiner angeschlossenen Gesellschaften zuständig.

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