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Kurzzeitpflege: Anspruch, Dauer, Kosten und Antrag

Aktualisiert: 15. Januar 2024 ~ 5 Minuten Lesezeit Veröffentlicht:

Viele pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von Angehörigen gepflegt. Doch manchmal kann die häusliche Pflege nicht gewährleistet werden. Für solche Fälle gibt es die stationäre Kurzzeitpflege. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kurzzeitpflege ist zeitlich begrenzt und hat den Zweck, kurzfristig Pflegeengpässe zu überbrücken – beispielsweise dann, wenn sich eine Pflegeperson krankheitsbedingt nicht um die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen kümmern kann.
  • Die Pflegeleistung kann jährlich höchstens für die Dauer von acht Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Zur Deckung der Kosten für die Kurzzeitpflege gewährt die Pflegekasse jährlich einen Zuschuss in Höhe von 1.854 Euro. Der Zuschuss wird allerdings erst dann gewährt, wenn Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 haben.
  • Für die Kurzzeitpflege muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden – entweder bei der Pflegekasse oder der Krankenkasse.

Was ist Kurzzeitpflege?

Was passiert eigentlich, wenn die häusliche Pflege eines Menschen vorübergehend nicht gewährleistet werden kann? Das kommt vor. Zum Beispiel, wenn eine pflegende Person aufgrund von Urlaub oder Krankheit zeitweise verhindert ist und sich nicht um die Pflege eines Angehörigen kümmern kann. Für solche Fälle gibt es die sogenannte Kurzzeitpflege. Die von der Pflegekasse bezuschusste Leistung ermöglicht die zeitlich begrenzte Unterbringung und vollstationäre Versorgung in einer entsprechenden Einrichtung.

Dauer der Kurzzeitpflege

Die maximale Dauer der Kurzzeitpflege beträgt acht Wochen beziehungsweise 56 Tage pro Kalenderjahr. Für diesen Zeitraum werden die Kosten für die stationäre Pflege anteilig von der Pflegekasse übernommen, wobei der jährliche Höchstbetrag bei 1.854 Euro liegt.

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Anspruch auf Kurzzeitpflege

Damit grundsätzlich ein Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht, müssen Pflegebedürftige mindestens den anerkannten Pflegegrad 2 haben. Dabei kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine kurzfristige stationäre Unterbringung von pflegebedürftigen Patienten erforderlich ist.

Gründe für eine Kurzzeitpflege

  • Die pflegende Person wird krank
  • Die pflegende Person möchte Urlaub machen
  • Die pflegende Person ist auf sonstige Weise verhindert
  • Der Pflegeaufwand steigt zeitweise und kann zu Hause nicht geleistet werden
  • Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich ein
  • Die Pflegebedürftigkeit verschlimmert sich plötzlich
  • Für die häusliche Pflege ist eine Wohnraumanpassung erforderlich 

Anspruch ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1

Ein Anspruch auf die Kurzzeitpflege kann auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 bestehen, unter folgenden Voraussetzungen: Entweder muss sich bei Betroffenen ein Krankheitszustand akut verschlimmert haben, oder der Pflegebedarf eines Patienten hat sich nach einem Krankenhausaufenthalt deutlich erhöht. In solchen Fällen ist von der „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ die Rede.

Antrag auf Kurzzeitpflege

Wie muss man die Kurzzeitpflege beantragen?

Der Antrag auf die Kurzzeitpflege muss in der Regel bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Bei dieser sind auch die entsprechenden Antragsformulare erhältlich. Folgende Angaben sind für die Antragstellung erforderlich:

  • Angaben zur pflegebedürftigen Person
  • Grund für die beantragte Kurzzeitpflege
  • Zeitraum für die Kurzzeitpflege
  • Angaben zur bevorzugten Pflegeeinrichtung
  • Angaben zur Finanzierung 

Kosten der Kurzzeitpflege

Wie ist die Kostenübernahme bei Kurzzeitpflege geregelt? 

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung setzen sich generell aus drei Posten zusammen:

  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Pflegekosten

Die anfallenden Pflegekosten werden von der Pflegekasse mit einem Höchstbetrag von jährlich 1.854 Euro bezuschusst – allerdings erst ab Pflegegrad 2. Zudem haben Patienten mit diesem oder einem höheren Pflegegrad Anspruch auf das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege. Insgesamt ist damit eine jährliche Bezuschussung von maximal 3.539 Euro möglich. 

Im Gegensatz dazu gehören die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten zum sogenannten Eigenanteil, der nicht von der Pflegekasse übernommen wird und selbst getragen werden muss.

Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege

Wenn Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad zu Hause gepflegt werden, steht ihnen grundsätzlich der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Der Betrag liegt monatlich bei 131 Euro und kann verwendet werden, um im Rahmen der stationären Kurzzeitpflege die Unterbringung und Verpflegung zu finanzieren. 

Pflegegeld für die Kurzzeitpflege

Sofern pflegebedürftige Menschen einen anerkannten Pflegegrad haben und zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, besteht ebenso ein Anspruch auf das „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“. Dabei ist der Pflegegrad ausschlaggebend für die Höhe des Pflegegeldes.

Unterstützung vom Sozialamt

Es kann vorkommen, dass Pflegebedürftige den Eigenanteil für die Kurzzeitpflege nicht finanzieren können. In solchen Fällen ist es möglich, dass das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten übernimmt. Die Kostenübernahme durch das Sozialamt wird als Hilfe zur Pflege bezeichnet.

Kurzzeitpflege steuerlich absetzen

Sofern der Eigenanteil die finanziell zumutbare Belastungsgrenze übersteigt, ist es möglich, zusätzliche Kosten für die Kurzzeitpflege steuerlich abzusetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastung. Genauere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder von Ihrem Steuerberater.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Leistungen für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren. Wird das Budget für die Verhinderungspflege (1.685 Euro im Jahr) nicht voll ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Sofern die Mittel für die Verhinderungspflege überhaupt nicht genutzt wurden, steht damit für die Kurzzeitpflege ein jährlicher Höchstbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung.

Andersherum ist es ebenso möglich, ungenutzte Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege einzusetzen. Jedoch ist das nur zu einem Höchstbetrag von 806 Euro möglich. Das bedeutet: Der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege liegt bei 2.491 Euro.

Kombinierte Leistungen bei Pflegegrad 2 bis 5

Aufgestockte Kurzzeitpflege: 
1.854 Euro Kurzzeitpflege
+ maximal 1.685 Euro Verhinderungspflege
= bis zu 3.539 Euro insgesamt

Aufgestockte Verhinderungspflege:
1.685 Euro Verhinderungspflege
+ maximal 806 Euro Kurzzeitpflege
 = bis zu 2.491 Euro insgesamt

Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Auch, wenn es sich bei der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege um Formen der Ersatzpflege handelt, gibt es Unterschiede zwischen den Pflegeleistungen.

  • Verhinderungspflege findet zu Hause statt, Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.
  • Die Dauer der Verhinderungspflege beträgt maximal 6 Wochen, bei der Kurzzeitpflege sind es bis zu 8 Wochen.
  • Der Zuschuss für die Verhinderungspflege beträgt maximal 1.685 Euro, für die Kurzzeitpflege liegt der Höchstbetrag bei 1.854 Euro.

Kurzzeitpflege für demenzkranke Patienten

Die häusliche Pflege von Menschen mit Demenz stellt oft eine große Herausforderung für pflegende Personen dar. Daher ist es wichtig, dass Pflegepersonen auch mal eine Auszeit nehmen, um sich von den anstrengenden Aufgaben zu erholen. In solchen Fällen kann die Kurzzeitpflege für demente Personen beantragt werden. Dabei sollte bei der Auswahl einer Einrichtung für die Kurzzeitpflege darauf geachtet werden, dass diese im Umgang mit dementen Patienten vertraut ist und die notwendigen Betreuungsleistungen erbringen kann.

Häufig gestellte Fragen

Der Begriff beschreibt die zeitlich begrenzte, vollstationäre Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Die Kurzzeitpflege kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt eines Pflegebedürftigen erforderlich sein oder auch dann, wenn sich die Pflegeperson des Pflegebedürftigen eine kurze Auszeit von der Pflege nehmen möchte – zum Beispiel im Rahmen eines Urlaubs.

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Generell stehen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege zu. Die Leistungshöhe beträgt jährlich 1.854 Euro.

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