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Pflegegesetz & Pflegerecht

Aktualisiert: 15. Januar 2024 ~ 6 Minuten Lesezeit Veröffentlicht:

Die Pflegegesetze dienen dazu, die Leistungen in der Pflege kontinuierlich zu verbessern. Erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema auf unserer Seite.

Pflegegesetz & Pflegerecht: Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland wächst die Zahl pflegebedürftiger Menschen und damit auch der Pflegebedarf.
  • Das Pflegerecht und die Pflegegesetze bilden den rechtlichen Rahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Pflegeleistungen, um dem wachsenden Pflegebedarf gerecht zu werden.

Die Sozialgesetzbücher (SGB)

Soziale Fragen können für jeden wichtig werden, beispielweise wenn es im fortgeschrittenen Alter um die Finanzierung der Altenpflege geht. Daher sind soziale Belange grundsätzlich von gesellschaftlichem Interesse. Deswegen sind in den deutschen zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB) die wichtigsten Regelungen fixiert, die in Zusammenhang mit der Versorgung und Unterstützung von Kranken sowie Hilfs- und Pflegebedürftigen stehen. Zu den wesentlichen Gesetzeswerken gehören folgende Bücher:

  • SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)
  • SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
  • SGB XI (Soziale Pflegeversicherung)
  • SGB XII (Sozialhilfe)

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Pflegestärkungsgesetze (PSG)

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wächst. Gab es im Dezember 1999 noch rund 2 Millionen Pflegebedürftige, so ist diese Zahl laut Angaben des Statistischen Bundesamtes bis zum Jahr 2023 auf rund 5,7 Millionen geklettert. Um dem wachsenden Pflegebedarf gerecht zu werden und die Pflegeleistungen kontinuierlich zu verbessern, wurden die drei Pflegestärkungsgesetze entwickelt und vom Gesetzgeber verabschiedet.

Pflegestärkungsgesetz I

Das erste Pflegestärkungsgesetz sorgte dafür, dass 2015 die Leistungsansprüche für Menschen mit Demenz und Versicherte mit den ehemaligen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 stiegen – und zwar um vier Prozent. Ebenso erhöhte sich für Pflegebedürftige seit Einführung des PSG I der Zuschuss für die altersgerechte Wohnraumanpassung von 2.557 auf 4.000 Euro.

Pflegestärkungsgesetz II

Das zweite Pflegestärkungsgesetz, das seit dem 01.01.2017 gilt, reformierte die Pflegeversicherung von Grund auf und ist verantwortlich für die größten positiven Veränderungen im Pflegesystem. So wurde das Begutachtungssystem zur Feststellung der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit komplett umgestellt. Vor der Umstellung galten der zeitliche Pflegeaufwand und die Summe aller körperlichen Beeinträchtigungen als Maßstab zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Das änderte sich mit der Umstellung, denn mit dieser wurde die noch vorhandene Selbstständigkeit von Personen zum ausschlaggebenden Kriterium für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Seither haben sowohl Menschen mit Demenz als auch Personen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen Anspruch auf die gleichen Pflegeleistungen wie pflegebedürftige Menschen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen auf Unterstützung angewiesen sind.

Im Rahmen des zweiten Pflegegesetzes wurden zudem die drei Pflegestufen von den neuen fünf Pflegegraden abgelöst. Die Erteilung der Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungsansprüche orientieren sich seit Einführung des PSG II am noch vorhandenen Grad der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen.

Digital-Gesetz (DigiG)

Im Dezember 2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag das sogenannte „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“, kurz Digital-Gesetz (DigiG). Das neue Gesetz bildet seither die Grundlage für die Verbesserung und Vereinfachung von ärztlichen Behandlungen. Vor diesem Hintergrund wurden unter anderem die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept eingeführt.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

2015 wurde das Pflegezeitgesetz eingeführt. Seither können berufstätige Angehörige entlastet werden, wenn sie sich um die häusliche Pflege von Familienmitgliedern kümmern. So besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger befristet von der Arbeit freistellen zu lassen oder für bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten. 

Kurzfristige Freistellung

Es kann vorkommen, dass ein Familienmitglied unerwartet pflegebedürftig wird und sich Angehörige dringend darum kümmern müssen, eine pflegerische Versorgung zu organisieren. In einem solchen Fall können sich berufstätige Angehörige kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen, maximal für zehn Arbeitstage. Während dieses Zeitraums besteht für Angehörige als Lohnersatz ein Anspruch auf sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden muss.

Freistellung für sechs Monate

Berufstätige Angehörige können sich auch für den Zeitraum von sechs Monaten vollständig von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie sich um die Pflege eines Verwandten kümmern müssen. Die Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Seit Einführung (2012) des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) können Berufstätige für die Dauer von maximal zwei Jahren ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren. Dadurch haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich intensiv um die Pflege von Familienmitgliedern zu kümmern.

Auch wenn kein direkter Rechtsanspruch darauf besteht, funktioniert das Modell grundsätzlich so: Die Arbeitszeit wird für zwei Jahre um die Hälfte reduziert. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer 75 Prozent ihres Gehalts. Sind die zwei Jahre verstrichen, wird wieder in Vollzeit gearbeitet. Wichtig zu wissen: Für die nächsten zwei Jahre der Vollzeitbeschäftigung erhalten Arbeitnehmer ebenfalls nur 75 Prozent ihres Gehalts.

Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG)

Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) haben seit 2013 Demenzkranke sowie Menschen mit psychischen Problemen und geistigen Behinderungen mehr Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung als zuvor. Beispielsweise werden seither erstmals Zuschüsse zur Verhinderungspflege gewährt. Ebenso wurde durch das Gesetz die Finanzierung zur Gründung von betreuten Wohngruppen und Wohngemeinschaften der Pflegekassen für Pflegebedürftige angeschoben. Auch die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen wurde im Rahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes neu eingeführt.

Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Wie der Name verrät, hat das im Juli 2008 in Kraft getretene Pflegeweiterentwicklungsgesetz die kontinuierliche Entwicklung des Pflegesystems im Blick. So wurde in den Jahren 2010 und 2012 schrittweise das Pflegegeld für pflegende Angehörige angehoben. Auch die Pflegesachleistungen zum Zweck der Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante Pflegedienste wurden erhöht. Ebenso wurde im Rahmen des Gesetzes die Gründung von Pflegestützpunkten vorangetrieben, um die Beratung von Angehörigen zu fördern. Nicht zuletzt legte die Politik über das Pflegeweiterentwicklungsgesetz fest, dass ab 2015 im Rhythmus von drei Jahren die Pflegeleistungen den Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen.

Präventionsgesetz (PrävG)

Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention – auch Präventionsgesetz genannt – fördert der Gesetzgeber seit 2016 Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, vor allem in Kitas und Schulen sowie an Arbeitsplätzen und in Pflegeheimen. Unter anderem bieten Krankenkassen seither mehr Leistungen für die Früherkennung von Krankheiten an und der Impfschutz wird verbessert.

Hospiz- und Palliativgesetz

Sterbebegleitung ist ein wichtiges Thema. Um die professionelle Betreuung und Begleitung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase zu gewährleisten, ist die Expertise von geschulten Palliativ-Pflegekräften gefragt – ob im Hospiz oder stationären Einrichtungen. Zur Finanzierung entsprechender Leistungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes die Tagessätze für die Palliativpflege pro Patient um mehr als 25 Prozent angehoben. Krankenkassen müssen seither 95 statt 90 Prozent der zuschussfähigen Hospizkosten tragen. Die verbleibenden fünf Prozent müssen von den Hospizen selbst aufgebracht werden.

Ist die Palliativpflege von unheilbar kranken Menschen im häuslichen Umfeld notwendig, so haben Krankenversicherte laut § 37 b SGB V und § 132 d SGB V einen Rechtsanspruch auf entsprechende Leistungen der sogenannten Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV).

Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG)

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz trat im Januar 2019 in Kraft. Um das Pflegepersonal zu stärken, wurden im Rahmen des Gesetzes Personaluntergrenzen festgelegt und die Schaffung von 13.000 neuen Stellen für Pflegekräfte gefördert – unter anderem in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen. Auch die Entlastung Pflegebedürftiger und Angehöriger wird seither unterstützt, beispielsweise in folgender Hinsicht:

Genehmigungsfreie Krankenfahrten

Für Krankenfahrten zum Arzt mussten Pflegebedürftige einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen und auf eine entsprechende Genehmigung hoffen. Das hat sich mit der Einführung des Pflegepersonalstärkungsgesetzes für Versicherte mit dem Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 sowie dem Pflegegrad 3 und einer eingeschränkten Mobilität geändert. Für Pflegebedürftige mit diesen Pflegegraden bedarf es seither keiner Genehmigung für Krankenfahrten. 

Betreuung von Pflegebedürftigen im Fall von Rehamaßnahmen Angehöriger

Wer kümmert sich um die häusliche Pflege von Familienmitgliedern, wenn pflegende Angehörige in eine Reha-Klinik müssen? Bis zum Inkrafttreten des Pflegepersonalstärkungsgesetzes blieb diese Frage oft unbeantwortet. Seit Einführung des Gesetzes ist es möglich, dass Pflegebedürftige ihre Angehörigen in die Reha-Klinik begleiten und dort versorgt werden können, wenn es die familiäre Situation nicht anders zulässt. Dafür ist jedoch eine Genehmigung von der Krankenkasse erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Insgesamt gibt es drei Pflegestärkungsgesetze. Mit den Gesetzen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, kontinuierlich die Leistungen in der Pflege zu verbessern.

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