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Pflegegrad 1: Voraussetzungen und Leistungen für die Pflege

Aktualisiert: 15. Januar 2024 ~ 7 Minuten Lesezeit Veröffentlicht:

Um einen Pflegegrad zu bekommen, müssen Pflegebedürftige zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Dem Antrag folgt ein Begutachtungsverfahren, das der Feststellung der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dient. Ein Gutachter überprüft die noch vorhandene Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen und bewertet diese anhand eines Punktesystems. Es muss mindestens eine "geringe Beeinträchtigung" der Selbstständigkeit vorliegen, um den Pflegegrad 1 zu erhalten. Der Pflegegrad wird lediglich vom Gutachter empfohlen. Ob der empfohlene Pflegegrad erteilt wird, obliegt der Entscheidung der Pflegekasse. Diese lässt dem Pflegebedürftigen einen entsprechenden Bescheid zukommen. Im Zweifelsfall kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse eingelegt werden.

Pflegegrad 1: Das Wichtigste in Kürze

  • Generell gilt: Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
  • Dem Antrag folgt ein Gutachten, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen und in die entsprechenden Pflegegrade einzustufen.
  • Der Pflegegrad 1 beschreibt die noch vorhandene Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen als "gering beeinträchtigt".
  • Da die noch vorhandene Selbstständigkeit von Personen mit dem Pflegegrad 1 als "gering beeinträchtigt" eingestuft wird, fallen die Leistungsansprüche für die Pflege im Vergleich zu Personen mit einem höheren Pflegegrad geringer aus.

 

Was ist der Pflegegrad 1?

Pflegegrade in der Pflege

Zum 1. Januar 2017 wurden mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die neuen fünf Pflegegrade in der Pflege eingeführt. Diese haben den Zweck, den Grad der Pflegebedürftigkeit von Personen einzustufen. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher der Anspruch auf Pflegeleistungen. 

Der Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 beschreibt die noch vorhandene Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen als "gering beeinträchtigt" und stellt damit den niedrigsten der fünf Pflegegrade dar. Dies betrifft beispielsweise Menschen, die aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen nur gering körperlich beeinträchtigt sind. Durch den Pflegegrad 1 und die damit einhergehende Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises, können nun mehr Betroffene die nötige Unterstützung von der Pflegekasse erhalten. 

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Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Antrag auf Pflegegrad stellen

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Pflegebedürftige grundsätzlich einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen. Wie ein Pflegegrad beantragt wird, erfahren Sie mit einem Klick auf den unteren Button.

Pflegegrad beantragen

Gutachten für den Pflegegrad: Wer erstellt das Pflegegutachten?

Dem Antrag folgt ein Gutachten, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen und einen entsprechenden Pflegegrad festzulegen. Bei gesetzlich versicherten Personen wird das Gutachten vom MD (Medizinischer Dienst) durchgeführt. Handelt es sich um privat versicherte Personen, wird ein entsprechendes Gutachten von der MEDICPROOF GmbH erstellt.

Wie wird der Pflegegrad festgelegt?

Um festzustellen, inwieweit Pflegebedürftige im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind, wird ein Termin mit einem Gutachter vereinbart. Dieser überprüft im häuslichen Umfeld, bei welchen Tätigkeiten eine Person unter Umständen auf Hilfe angewiesen ist. Dabei wird über ein Punktesystem der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen bewertet. Je unselbstständiger und hilfsbedürftiger eine Person ist, desto mehr Punkte werden vergeben. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher fällt entsprechend der Pflegegrad aus. Die Einstufung eines Pflegebedürftigen in den Pflegegrad 1 wird empfohlen, wenn die im Rahmen des Gutachtens vergebene Punktezahl zwischen 12,5 und 27 Punkten liegt. Alle Infos zum Punktesystem, der Punktevergabe und den daraus resultierenden Pflegegraden erfahren Sie hier: Pflegegrad.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Welche Leistungen stehen bei Pflegegrad 1 zu?

Die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 ist "gering beeinträchtigt". Alltägliche Aufgaben können meist gut bewältigt werden, ohne dass fremde Hilfe notwendig ist. Der Leistungsanspruch fällt daher im Vergleich zu Pflegebedürftigen mit einem höheren Pflegegrad geringer aus. Beispielsweise besteht kein Anspruch auf die Kostenübernahme für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes.

Die folgende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche Leistungen Versicherten mit dem Pflegegrad 1 zustehen. 

Leistungen bei Pflegegrad 1

LeistungLeistungsanspruchLeistungshöhe
Pflegegeldkein Anspruch-
Pflegesachleistungenkein Anspruch-
Tagespflege/Nachtpflegekein Anspruch-
Kurzzeitpflegekein Anspruch-
Verhinderungspflegekein Anspruch-
Vollstationäre Pflegekein Anspruch-
Betreuungs- und EntlastungsleistungenAnspruch besteht131 € monatlich
PflegehilfsmittelAnspruch besteht42 € monatlich
HausnotrufAnspruch besteht25,50 € monatlich
WohnraumanpassungAnspruch besteht4.180 € (Gesamtmaßnahme)
WohngruppenzuschussAnspruch besteht224 € monatlich

Pflegegrad 1: Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Unabhängig davon, ob Pflegebedürftige von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten betreut werden – Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen. Das liegt daran, dass Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 die Aufgaben des täglichen Lebens weitgehend selbstständig meistern können.

Pflegegrad 1: Tagespflege und Nachtpflege

Wer trägt die Kosten für die Leistung der Tages- und Nachtpflege?

Nehmen Versicherte mit dem Pflegegrad 1 die Betreuung und Versorgung im Rahmen der Tagespflege und Nachtpflege  in Anspruch, müssen die Kosten für die Leistungen selbst getragen werden. Jedoch kann dafür der monatlich zur Verfügung stehende Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro genutzt werden.

 

Pflegegrad 1: Kurzzeitpflege

Besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf die Leistung der Kurzzeitpflege?

Ebenso besteht für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Leistung der Kurzzeitpflege. Dieser besteht erst ab dem Pflegegrad 2. Kostenträger der Leistung ist die Pflegekasse. Diese gewährt jährlich für maximal 56 Tage entsprechende Leistungen in Höhe von 1.854 Euro.

Pflegegrad 1: Verhinderungspflege

Besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege?

Der Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege kann ebenfalls nur für Pflegebedürftige geltend gemacht werden, die mindestens den anerkannten Pflegegrad 2 haben. Mit dem Pflegegrad 1 besteht also kein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.

Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der monatlich zustehende Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 beträgt 131 Euro. Der Zuschuss kann beispielsweise für die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige verwendet werden.

Weitere Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 1

Wohnraumanpassung

Altersgerechtes, barrierefreies Wohnen erfordert oft Wohnraumanpassungen. Dazu kann beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts gehören. Zu solchen Zwecken wird Personen mit dem Pflegegrad 1 pro Maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 4.180 Euro gewährt.  

Medizinische Hilfsmittel & Pflegehilfsmittel

Der Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel gehört ebenso zum Leistungsumfang für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1. Bezuschusst werden monatlich ein Hausnotrufsystem mit 25,50 Euro sowie bestimmte verbrauchbare Hilfsmittel, wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe, mit 42 Euro.

Wohngruppenzuschuss

Auch für Personen mit dem Pflegegrad 1, die in einer Wohngemeinschaft leben, werden die Kosten für Wohnraumanpassungen von der Pflegekasse bezuschusst. Leben mehrere Versicherte mit dem Pflegegrad 1 in einer Wohngemeinschaft, so haben höchstens vier Personen Anspruch auf die Zuschüsse. Ebenso wird die Abschubfinanzierung in Höhe von 2.613 Euro für maximal vier WG-Bewohnern gewährt. Hinzu kommt der sog. Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich für jeden, um eine Präsenzkraft zu beschäftigen, die bei der Verwaltung, Organisation und Betreuung unterstützt.

Pflegegrad 1: Vollstationäre Pflege

Ist bei Pflegegrad 1 eine vollstationäre Pflege möglich?

Auf Wunsch können Menschen mit dem Pflegegrad 1 im Rahmen der vollstationären Pflege betreut werden, beispielsweise in einem Altenheim oder Pflegeheim. Die Kosten für die Leistungen, die im Rahmen der vollstationären Pflege anfallen, müssen jedoch nahezu komplett selbst getragen werden. Angerechnet werden kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro.

Pflegegrad 1 Kombinationsleistung

Haben Personen mit dem Pflegegrad 1 Anspruch auf die Kombinationspflege?

Die gesetzlichen Regelungen besagen, dass der Anspruch auf die Kombinationsleistung nur dann besteht, wenn ein Pflegebedürftiger bereits Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen hat. Das trifft auf pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 nicht zu, denn diese können weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen. Das bedeutet, dass für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Kombinationspflege besteht.

Häufig gestellte Fragen

Der Pflegegrad 1 stuft die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen als "gering beeinträchtigt" ein.

mehr erfahren

Versicherten mit dem Pflegegrad 1 stehen folgende Leistungen der Pflegekasse zu:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen (131 € monatlich)
  • Pflegehilfsmittel (42 € monatlich)
  • Hausnotruf (25,50 € monatlich)
  • Wohnraumanpassung (4.180 € Gesamtmaßnahme)
  • Wohngruppenzuschuss (224 € monatlich)

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