Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflege für Bedürftige, Entlastung für Angehörige
Nicht immer werden Pflegebedürftige im Rahmen der stationären Pflege versorgt. Oft kümmern sich auch Angehörige im häuslichen Umfeld um die Pflege von bedürftigen Familienmitgliedern. Das kann für berufstätige Angehörige, die die eigene Arbeit und die Pflege unter einen Hut bringen müssen, zur Belastung werden. Deshalb haben Pflegebedürftige, die von Angehörigen im Rahmen der häuslichen Pflege versorgt werden, laut Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) grundsätzlich Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag.
Zweckgebundene Leistungen für die Pflege und Betreuung
Dabei handelt es sich um eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung. Der zweckgebundene Betrag für die Pflege liegt bei 131 Euro und ist explizit für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen.
Ziel: Förderung Pflegebedürftiger, Entlastung Angehöriger
Ziel der Leistung ist es, einerseits die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und andererseits zur Entlastung von pflegenden Angehörigen beizutragen. Daher wird die Leistung auch als Entlastungsbetrag bezeichnet.
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Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Wann besteht Anspruch auf die Leistung?
Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die pflegebedürftige Person hat einen anerkannter Pflegegrad
- Der Pflegebedürftige wird im Rahmen der häuslichen Pflege versorgt
- Der Entlastungsbetrag wird zur Entlastung eines pflegenden Angehörigen oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt
- Es werden landesrechtlich anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen
Wichtiger Hinweis: Pflegebedürftige müssen die Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst tragen. Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen für die Pflege im häuslichen Umfeld werden erst dann von der Pflegekasse rückwirkend erstattet, wenn entsprechende Rechnungen eingereicht wurden.
Entlastungsbetrag nach Pflegegrad
Wie hoch ist der Betrag für die Leistungen?
Oft stellt sich Pflegebedürftigen und Angehörigen die Frage, wie hoch der Betrag für Entlastungsleistungen ausfällt. Ob für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 – der Leistungsanspruch auf den Entlastungsbetrag ist immer gleich hoch und liegt monatlich bei 131 Euro.
Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln
Umgewandelte Leistungen für die Pflege zu Hause
Für die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistungen umzuwandeln und für Betreuungsleistungen zu verwenden. Beispielsweise ist das möglich, wenn es Bedarf an zusätzlicher hauswirtschaftlicher Hilfe gibt, der Entlastungsbetrag jedoch bereits erschöpft ist. In einem solchen Fall können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen, die nicht in Anspruch genommen wurden und somit zur Verfügung stehen, für entsprechende Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Die Leistungsumwandlung ist allerdings nur für Personen möglich, die mindestens den Pflegegrad 2 haben.
Beispiele für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
Unkomplizierte Unterstützung für die Pflege und Betreuung
Besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, kann der entsprechende Betrag für sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote genutzt werden. Der Begriff umschreibt, dass Pflegebedürftige und Angehörige für die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen, die für die Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld vorgesehen sind, keinen großen Aufwand betreiben müssen – die Unterstützung soll unkompliziert erfolgen.
Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause
Nicht zuletzt deswegen finden niedrigschwellige Betreuungsangebote in der Regel dort statt, wo sie von Pflegebedürftigen oft gebraucht werden – im eigenen Zuhause. Es kann beispielsweise Unterstützung im Haushalt geleistet werden oder Hilfestellung bei der Organisation des Alltags gegeben werden.
Ehrenamtliche Helfer für die Pflege und Betreuung
Im Rahmen solcher Betreuungsangebote leisten oft geschulte ehrenamtliche Helfer Unterstützung. Auch das gestaltet die zusätzlichen Betreuungsangebote unbürokratisch und einfach. Denn statt Verträge mit Pflegeinstitutionen schließen und Vereinbarungen über Pflegeleistungen treffen zu müssen, können simple Absprachen mit ehrenamtlichen Helfern getroffen werden.
Entlastungsbetrag für die Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen
Der Entlastungsbetrag kann auch für die Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen genutzt werden, wenn Pflegebedürftige in Pflegeheimen oder im Rahmen der Tages- und Nachtpflege versorgt werden.
Finanzierung der Pflege und Betreuung
In vielen Einrichtungen ist die Auslastung hoch. Für Pflegepersonal ist es kaum machbar, die Pflege zu gewährleisten und gleichzeitig Betreuungsangebote einzulösen. Daher werden in Pflegeeinrichtungen oft zusätzliche Betreuungskräfte beschäftigt, die über die Einnahmen der Pflegeversicherung bezahlt werden. Dabei gilt: Für je 20 Bewohner wird die Finanzierung einer zusätzlichen Betreuungskraft von der Pflegeversicherung übernommen.
Fortbildungen in der Pflege und Betreuung
Pflegepersonal und Betreuungskräfte müssen gleichermaßen für ihren Aufgabenbereich qualifiziert sein. Deshalb sind unter anderem eine fachspezifische Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen zum Thema Betreuung unabdingbar. Diese und weitere Anforderungen an Betreuungskräfte sind in den sogenannten Betreuungskräfte-Richtlinien geregelt.
Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden, allerdings gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet: An den Entlastungsbetrag zweckgebundene Leistungen müssen erst in Anspruch genommen und über Rechnungen nachgewiesen werden, bevor diese von der Pflegekasse erstattet werden können.
Häufig gestellte Fragen
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige liegt monatlich bei 131 Euro und darf lediglich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad hat einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Es bedarf keiner Antragstellung für den Entlastungsbetrag. Allerdings müssen Betreuungsleistungen grundsätzlich erst in Anspruch genommen und über Rechnungen nachgewiesen werden, bevor diese von der Pflegekasse erstattet werden können.