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Totenschein: Infos und Kosten zur Todesbescheinigung

Aktualisiert: 15. Januar 2024 ~ 2 Minuten Lesezeit Veröffentlicht: 24. September 2019

Der Totenschein – auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein genannt – wird oft mit der Sterbeurkunde verwechselt. Es handelt sich jedoch nicht um das gleiche Dokument. Denn während die Sterbeurkunde vom zuständigen Standesamt ausgestellt wird, ist für die Ausstellung des Totenscheins ein Arzt zuständig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verstirbt ein Mensch, muss von einem Arzt im Rahmen der ersten Leichenschau unter anderem die Todesursache und der Todeszeitpunkt festgestellt werden.
  • Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Totenschein dokumentiert.
  • Darüber hinaus ist der Totenschein beispielsweise erforderlich, um beim Standesamt die Sterbeurkunde des Verstorbenen zu beantragen.
  • Die Kosten für einen Totenschein sind in der Gebührenordnung für Ärzte geregelt.

Was ist der Totenschein?

Wenn ein geliebter Mensch zu Hause verstirbt und Angehörige diesen tot auffinden, müssen sie umgehend einen Arzt verständigen. Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Todesfall eine Leichenschau durchzuführen. Im Rahmen der Untersuchung müssen die Todesart, der Todeszeitpunkt und die Todesursache dokumentiert werden. Die Untersuchungsergebnisse werden vom Arzt im sogenannten Totenschein festgehalten, der je nach Bundesland unterschiedlich aussieht.

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Wer stellt den Totenschein aus?

Der Totenschein wird vom Arzt ausgestellt, der die Leichenschau am Verstorbenen vorgenommen hat.

Wozu braucht man den Totenschein?

Der Totenschein ist ein sehr wichtiges Dokument, und zwar aus folgendem Grund: Damit Bestatter die Beerdigung eines Verstorbenen anmelden und tatsächlich durchführen können, benötigen sie die entsprechende Sterbeurkunde. Diese muss beim zuständigen Standesamt beantragt werden und kann nur dann ausgestellt werden, wenn unter anderem der Totenschein des Verstorbenen eingereicht wurde.

Kosten für den Totenschein

Gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (Stand: Januar 2020) können für eine eingehende Leichenschau nach landesrechtlichen Bestimmungen 165,77 Euro berechnet werden; in einigen Bundesländern wird ggf. zusätzlich eine vorläufige Leichenschau mit 110,51 Euro vergütet, wenn die Todesfeststellung zunächst z. B. durch den Rettungsdienst erfolgt. Bei einem Leichnam mit unbekannter Identität oder bei besonderen Todesumständen und einem damit verbundenen erhöhten Zeitaufwand ist ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,63 Euro vorgesehen. Zusätzlich fällt je nach Entfernung ein Wegegeld zwischen 3,58 und 25,56 Euro an bzw. ab 25 km eine Reiseentschädigungspauschale in Höhe von 51,13 Euro. Gegebenenfalls sind weitere Zuschläge für Nachtzeiten, Sonn- und Feiertage anrechenbar.

Häufig gestellte Fragen

Der Totenschein wird vom Arzt ausgestellt, der die Leichenschau am Verstorbenen vorgenommen hat.

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Damit ein Bestatter die Beerdigung eines Verstorbenen anmelden und tatsächlich durchführen können, benötigt dieser die entsprechende Sterbeurkunde. Diese muss beim zuständigen Standesamt beantragt werden und kann nur dann ausgestellt werden, wenn unter anderem der Totenschein des Verstorbenen eingereicht wurde.

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Gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (Stand Januar 2020) können für eine eingehende Leichenschau nach landesrechtlichen Bestimmungen 165,77 Euro berechnet werden; in einigen Bundesländern wird ggf. zusätzlich eine vorläufige Leichenschau mit 110,51 Euro vergütet, wenn die Todesfeststellung zunächst z. B. durch den Rettungsdienst erfolgt. Bei einem Leichnam mit unbekannter Identität oder bei besonderen Todesumständen und einem damit verbundenen erhöhten Zeitaufwand ist ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,63 Euro vorgesehen. Zusätzlich fällt je nach Entfernung ein Wegegeld zwischen 3,58 und 25,56 Euro an bzw. ab 25 km eine Reiseentschädigungspauschale in Höhe von 51,13 Euro an. Gegebenenfalls sind weitere Zuschläge für Nachtzeiten, Sonn- und Feiertage anrechenbar.

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